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Fördermöglichkeiten

Mit der Un­ter­stüt­zung des Mi­nis­te­ri­ums für Wirt­schaft, Ar­beit und Woh­nungs­bau Ba­den- Würt­tem­berg kön­nen Sie För­der­gel­der für Ihre Wei­ter­bil­dung er­hal­ten. Die För­de­rung er­folgt auf Ba­sis des ope­ra­tio­nel­len Pro­gramms „Chan­cen för­dern“ des Eu­ro­päi­schen So­zi­al­fonds (ESF) in Ba­den- Würt­tem­berg. 

Alle Ver­an­stal­ter in un­se­rem Se­mi­narka­len­der sind zu­ge­las­se­ner Wei­ter­bil­dungs­trä­ger beim Eu­ro­päi­schen So­zi­al­fond. Da­durch ha­ben Sie die Mög­lich­keit, die För­de­rung für aus­ge­wähl­te Fach­kur­se zu er­hal­ten.

 

Was wird bezuschusst?

Fach­kur­se sind über­be­trieb­li­che Wei­ter­bil­dungs­lehr­gän­ge zur be­ruf­li­chen An­pas­sungs­fort­bil­dung. Sie die­nen dem Er­werb, dem Er­halt oder der Er­wei­te­rung von be­ruf­li­chen Kennt­nis­sen, Fer­tig­kei­ten, Fä­hig­kei­ten und Kom­pe­ten­zen.

 

Wer wird bezuschusst?

Mit der Fach­kurs­för­de­rung kön­nen Be­schäf­tig­te, Un­ter­neh­mer, Exis­tenz­grün­der, Grün­dungs­wil­li­ge so­wie Wie­der­ein­stei­ger in den Be­ruf, de­ren Be­schäf­ti­gungs- oder Wohn­ort in Ba­den-Würt­tem­berg liegt, ge­för­dert wer­den. Nicht ge­för­dert wer­den Be­schäf­tig­te von Bund, Län­dern und kom­mu­na­len Ge­biets­kör­per­schaf­ten.

 

Wie wird bezuschusst?

  • Für Kur­se die eine För­de­rung nach dem ESF-Fach­kurs­pro­gramm zu­las­sen, kann je­der eine För­de­rung von 30% des Net­to­prei­ses be­an­tra­gen.
  • Teil­neh­mer, die min­des­tens das 55. Le­bens­jahr er­reicht ha­ben, wer­den mit bis zu 70% des Se­mi­nar­prei­ses ge­för­dert.
  • Mit bis zu 70% der Ge­büh­ren wer­den Teil­neh­mer ge­för­dert, die kei­ne in Deutschland an­er­kann­te Be­rufs­aus­bil­dung und auch kein ab­ge­schlos­se­nes Stu­di­um ha­ben.

 

Was benötigen wir von Ihnen?

Von Ih­nen be­nö­ti­gen wir eine Se­mi­nar­an­mel­dung zum aus­ge­wähl­ten Kurs so­wie den kom­plett aus­ge­füll­ten Teil­nah­me­fra­ge­bo­gen und die Ziel­grup­pen­ab­fra­ge des ESF. Die­se Un­ter­la­gen er­hal­ten Sie von uns. Ein Rechts­an­spruch auf ei­nen Zu­schuss be­steht nicht. Die För­de­run­gen sind be­an­tragt, je­doch bei Druck­le­gung noch nicht be­wil­ligt.

Die Aus­bil­dung in der Bau­wirt­schaft wird, durch den Be­schluss der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en mit Hil­fe der Aus­bil­dungs­um­la­ge, ge­för­dert. Die För­de­rung um­fasst ei­ner­seits die Er­stat­tung der Aus­bil­dungs­ver­gü­tung, zzgl. ei­ner Zu­la­ge für die So­zi­al­kos­ten, an­de­rer­seits wer­den die Kos­ten für die über­be­trieb­li­che Aus­bil­dung, zzgl. der Über­nach­tungs-, Ver­pfle­gungs- und Fahrt­kos­ten, er­stat­tet, so­fern die Bil­dungs­stät­te aus­rei­chend zer­ti­fi­ziert und in die Lis­te der SOKA-Bau ein­ge­tra­gen ist.

In Ba­den-Würt­tem­berg trägt der Ver­band Bau­wirt­schaft Ba­den-Würt­tem­berg e.V. für Mit­glieds­be­trie­be des Ver­ban­des oder der Bau­in­nun­gen die Kos­ten, wel­che die­se Um­la­ge, so­wie wei­te­re För­de­run­gen durch Bund und Land über­stei­gen.

Flyer

 

Förderumfang

An den Aus­bil­dungs­be­trieb er­folgt eine Er­stat­tung der ge­zahl­ten Aus­bil­dungs­ver­gü­tung ma­xi­mal in Höhe der ta­rif­li­chen Aus­bil­dungs­ver­gü­tung.

Bei ge­werb­li­chen Aus­zu­bil­den­den:

  • 10 Monate Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres
  •   6 Monate Ausbildungsvergütung des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres
  •   1 Monat Ausbildungsvergütung des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres

Bei tech­ni­schen und kauf­män­ni­schen Aus­zu­bil­den­den:

  • 10 Monate Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres
  •   4 Monate Ausbildungsvergütung des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres

Bei al­len Be­rufs­grup­pen er­folgt die Er­stat­tung zu­züg­lich 20 Pro­zent für So­zi­al­auf­wen­dun­gen.

 

Förderbedingungen

Auf der Grund­la­ge des Ta­rif­ver­tra­ges über die Be­rufs­bil­dung im Bau­ge­wer­be (BBTV) für ge­werb­li­che, tech­ni­sche und kauf­män­ni­sche Aus­zu­bil­den­de in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (aus­ge­nom­men Ber­lin) er­stat­tet SOKA-Bau Aus­bil­dungs­kos­ten.

 

Voraussetzungen

  • Der Betrieb unterliegt dem betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge.
  • Die Ausbildung erfolgt in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO).
  • der Ausbildungsvertrag ist im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer eingetragen
  • In dem Ausbildungsvertrag ist eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthalten (dies entspricht gemäß §§ 10 bzw. 15 BBTV einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr).
  • Es wurde die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 BBiG vereinbart. Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.04.1991 ist eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung dann nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem für den Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Gemäß § 2 BBTV handelt es sich bei dem einschlägigen Tarifvertrag um die Lohn- und Gehaltstarifverträge für das Baugewerbe.
  • Bei „Dualen Studiengängen“ beträgt die Dauer der gewerblichen Ausbildung im Betrieb und den überbetrieblichen Ausbildungsstätten mindestens 95 Wochen.
  • Die Ausbildung erfolgt mit dem Ziel, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Berufsbildungstarifvertrages auszuüben.

 

Besonderheiten

  • Umschulungsvertrag
    Eine Förderung kann erfolgen, wenn neben den genannten Voraussetzungen ein Umschulungsvertrag von mindestens 24 Monaten Länge abgeschlossen wird und der Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sowie der Besuch der Berufsschule vorgesehen sind.
  • Ausbildung im Zusammenhang mit Dualen Studiengängen
    Die Erstattung der Ausbildungskosten im Rahmen einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der verzahnt mit einem Studium durchgeführt wird, kann erfolgen, wenn neben den genannten Voraussetzungen eine betriebliche/überbetriebliche Ausbildungszeit von mindestens 95 Wochen nachgewiesen wird.

 

Verfahren zur Erstattung  der Ausbildungsvergütung

Die Er­stat­tung der von Ih­nen nach den ta­rif­ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen ge­zahl­ten Aus­bil­dungs­ver­gü­tung be­an­tra­gen Sie bit­te per elek­tro­ni­scher Da­ten­über­mitt­lung oder per MINT (Mel­dung per In­ter­net) an die SOKA-BAU.

Wenn Sie kei­ne Mög­lich­keit ha­ben, die Da­ten auf ei­nem die­ser Wege zu mel­den, ru­fen Sie bit­te bei der SOKA-BAU an, die Ih­nen dann um­ge­hend ent­spre­chen­de Ein­lö­sungs­schei­ne zu­sen­det.

Im Jahr 2018 wur­de durch die Bun­des­re­gie­rung das Meis­ter-BAFÖG re­for­miert, so dass da­mit auch an­de­re Fort­bil­dungs­mög­lich­kei­ten ge­för­dert wer­den kön­nen.
In der Bau­wirt­schaft gilt dies für die Auf­stiegs­fort­bil­dung zum Vor­ar­bei­ter, Werk­po­lier oder ge­prüf­ten Po­lier. Der Teil­neh­mer kann ne­ben den Lehr­gangs­kos­ten – beim Be­ste­hen der Prü­fung bis zu 100 % - auch ei­nen Zu­schuss zu sei­nen Le­bens­hal­tungs­kos­ten be­kom­men.

Grund­la­ge für das Aufstiegs-BAföG ist das Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz (kurz: AFBG). Da­mit un­ter­stützt das Bun­des­bil­dungs­mi­nis­te­ri­um Men­schen bei be­ruf­li­chen Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen. An­ders als bei Sti­pen­di­en­pro­gram­men, bei de­nen re­gel­mä­ßig eine Aus­wahl der Ge­för­der­ten statt­fin­det, gilt für das Auf­stiegs-BAföG:
Wer die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt, hat ei­nen An­spruch auf För­de­rung.

Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer er­hal­ten un­ab­hän­gig von ih­rem Ein­kom­men oder Ver­mö­gen ei­nen Bei­trag zu den Kos­ten der Fort­bil­dung. Die För­de­rung er­folgt teils als Zu­schuss, teils als zins­güns­ti­ges Dar­le­hen der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW).

 

Was wird gefördert?

Das Auf­stiegs-BAföG (Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz, kurz AFBG) för­dert die Vor­be­rei­tung auf mehr als 700 Fort­bil­dungs­ab­schlüs­se wie Meis­ter/​in, Fach­wirt/​in, Tech­ni­ker/​in, Er­zie­her/​in oder Be­triebs­wirt/​in.

Ge­för­dert wer­den Fort­bil­dun­gen öf­fent­li­cher und pri­va­ter Trä­ger in Voll- und Teil­zeit, die fach­lich ge­zielt auf öf­fent­lich-recht­li­che Prü­fun­gen nach dem Be­rufs­bil­dungs­ge­setz, der Hand­werks­ord­nung oder auf gleich­wer­ti­ge Ab­schlüs­se nach Bun­des- oder Lan­des­recht vor­be­rei­ten.

Der an­ge­streb­te be­ruf­li­che Ab­schluss muss über dem Ni­veau ei­ner Fach­ar­bei­ter-, Ge­sel­len- und Ge­hil­fen­prü­fung oder ei­nes Be­rufs­fach­schul­ab­schlus­ses lie­gen. Häu­fig ist da­her eine ab­ge­schlos­se­ne Erst­aus­bil­dung Vor­aus­set­zung für die Prü­fungs­zu­las­sung zur Fort­bil­dungs­prü­fung. Ge­för­dert wird nicht not­wen­di­ger­wei­se nur die ers­te Auf­stiegs­fort­bil­dung, son­dern ge­ne­rell eine Auf­stiegs­fort­bil­dung pro Per­son. Wenn Sie be­reits eine selbst fi­nan­zier­te Auf­stiegs­fort­bil­dung ab­sol­viert ha­ben, ver­lie­ren Sie hier­durch nicht Ih­ren För­deran­spruch.

Sie kön­nen aus­nahms­wei­se auch ein zwei­tes Mal für ein wei­te­res Fort­bil­dungs­ziel ge­för­dert wer­den, wenn Sie die da­für not­wen­di­ge Vor­qua­li­fi­ka­ti­on erst durch den er­folg­rei­chen Ab­schluss der ers­ten nach die­sem Ge­setz ge­för­der­ten Maß­nah­me er­langt ha­ben. Ein Bei­spiel hier­für ist der Lehr­gang zur Vor­be­rei­tung auf den/​die Be­triebs­wirt/​in nach der Hand­werks­ord­nung nach ei­ner be­reits ge­för­der­ten Meis­ter­vor­be­rei­tung und der er­folg­rei­chen Meis­ter­prü­fung.

Dar­über hin­aus ist die För­de­rung an be­stimm­te zeit­li­che und qua­li­ta­ti­ve An­for­de­run­gen ge­bun­den:

  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen. 

 

Wer wird gefördert

Alle, die sich mit ei­nem Lehr­gang oder an ei­ner Fach­schu­le auf eine an­spruchs­vol­le be­ruf­li­che Fort­bil­dungs­prü­fung in Voll- oder Teil­zeit vor­be­rei­ten, wer­den ge­för­dert. Und das un­ab­hän­gig vom Al­ter.

Mit dem AFBG wer­den Sie ge­för­dert, wenn Sie sich auf ei­nen Fort­bil­dungs­ab­schluss zum/​zur Hand­werks- und In­dus­trie­meis­ter/​in, Tech­ni­ker/​in, Fach­kauf­mann/​frau, Be­triebs­wirt/​in oder auf eine von mehr als 700 ver­gleich­ba­ren Qua­li­fi­ka­tio­nen vor­be­rei­ten. Eine Al­ters­gren­ze be­steht für die För­de­rung mit dem Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz nicht.

Er­fül­len müs­sen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vor­qua­li­fi­ka­ti­on). Sie kön­nen auch etwa als Stu­di­en­ab­bre­cher/​in oder Ab­itu­ri­ent/​in ohne Erst­aus­bil­dungs­ab­schluss, aber mit der von der Fort­bil­dungs­ord­nung ge­for­der­ten Be­rufs­pra­xis für Ihre Fort­bil­dung eine AFBG-För­de­rung er­hal­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass dies in der ent­spre­chen­den Prü­fungs­ord­nung so vor­ge­se­hen ist.

Ge­för­dert wer­den Sie für eine Maß­nah­me auch, wenn Sie be­reits über ei­nen Bachelorabschluss oder ei­nen die­sem ver­gleich­ba­ren Hoch­schul­ab­schluss ver­fü­gen. Dies muss al­ler­dings Ihr höchs­ter Hoch­schul­ab­schluss sein. Ver­fü­gen Sie be­reits über ei­nen Mas­ter­ab­schluss oder ei­nen staat­li­chen oder staat­lich an­er­kann­ten ent­spre­chen­den Hoch­schul­ab­schluss, kommt auch künf­tig eine AFBG-För­de­rung nicht für Sie in Be­tracht.

Als Ausländer/in sind Sie för­de­rungs­be­rech­tigt, wenn Sie Ih­ren stän­di­gen Wohn­sitz im In­land ha­ben und über be­stimm­te Auf­ent­halts­ti­tel be­zie­hungs­wei­se über eine Dau­er­auf­ent­halts­er­laub­nis ver­fü­gen bzw. Sie sich be­reits 15 Mo­na­te recht­mä­ßig in Deutsch­land auf­ge­hal­ten ha­ben und er­werbs­tä­tig ge­we­sen sind. Hier­zu zählt auch die Zeit der Be­rufs­aus­bil­dung.

 

Wie wird gefördert

Bei der Förderung Ih­rer Fort­bil­dung kön­nen Sie auf die Un­ter­stüt­zung von Bund und Län­dern durch das Auf­stiegs-BAföG bau­en. Be­an­tra­gen Sie Zu­schüs­se zu Prü­fungs- und Lehr­gangs­ge­büh­ren so­wie bei Voll­zeit­maß­nah­men Un­ter­stüt­zung zum Le­bens­un­ter­halt.

Die För­de­rung mit AFBG be­inhal­tet Zuschüsse, die nicht zu­rück­ge­zahlt wer­den müs­sen. Hin­zu tritt die Mög­lich­keit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) über die Dif­fe­renz zwi­schen Zu­schussan­teil und ma­xi­ma­lem För­der­be­trag ab­zu­schlie­ßen. Die Zu­schussan­tei­le va­ri­ie­ren je nach För­der­ge­gen­stand (Maß­nah­me­kos­ten, Un­ter­halts­be­darf etc.).

Zur Fi­nan­zie­rung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kön­nen Sie einkommens- und vermögensunabhängig ei­nen Bei­trag in Höhe der tat­säch­lich an­fal­len­den Ge­büh­ren er­hal­ten, und zwar bis ma­xi­mal 15.000 Euro. 40 % der För­de­rung er­hal­ten Sie als Zu­schuss. Für den Rest der För­der­sum­me er­hal­ten Sie ein An­ge­bot der KfW über ein zins­güns­ti­ges Bank­dar­le­hen.

Zu­dem wer­den Ih­nen auf An­trag bei be­stan­de­ner Prü­fung 40 % des zu die­sem Zeit­punkt noch nicht fäl­lig ge­wor­de­nen Dar­le­hens für die Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren er­las­sen.

Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt kön­nen Sie eine För­de­rung bis zur Hälf­te der not­wen­di­gen Kos­ten und ei­ner Höhe von bis zu 2.000 Euro er­hal­ten. 40 % der För­de­rung er­hal­ten Sie auch hier als Zu­schuss. Für den Rest der För­der­sum­me er­hal­ten Sie ein An­ge­bot der KfW über ein zins­güns­ti­ges Bank­dar­le­hen.

Al­lein­er­zie­hen­de, die Kin­der un­ter 10 Jah­ren oder Kin­der mit Be­hin­de­rung im ei­ge­nen Haus­halt er­zie­hen, kön­nen eben­falls ein­kom­mens- und ver­mö­gens­un­ab­hän­gig zu­sätz­lich ei­nen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro er­hal­ten. Die­sen er­hal­ten Sie wäh­rend der Maß­nah­me kom­plett als Zu­schuss.

 

Beitrag zum Lebensunterhalt

Wenn Sie an ei­ner Voll­zeit­maß­nah­me teil­neh­men, kön­nen Sie zu­sätz­lich zur För­de­rung der Fort­bil­dungs­kos­ten ei­nen Bei­trag zum Le­bens­un­ter­halt er­hal­ten. Die­se Un­ter­halts­för­de­rung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen so­wie ge­ge­be­nen­falls dem Ein­kom­men Ih­res Ehe- oder Le­bens­part­ners. Auch hier setzt sich die För­de­rung aus ei­nem Zu­schuss und ei­nem An­ge­bot der KfW über ein zins­güns­ti­ges Dar­le­hen zu­sam­men.

Für Al­lein­ste­hen­de be­trägt der ma­xi­ma­le mo­nat­li­che Un­ter­halts­bei­trag 885 Euro. Die­ser setzt sich aus dem Grund­be­darf, dem Wohn­be­darf, ei­nem Er­hö­hungs­be­trag und even­tu­el­len Zu­schlä­gen zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zu­sam­men.

Sind Sie ver­hei­ra­tet oder le­ben in ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft und le­ben nicht dau­er­haft ge­trennt? Dann er­höht sich die­ser ma­xi­ma­le mo­nat­li­che Be­trag für Sie um 235 Euro.

Ha­ben Sie Kin­der, für die Sie ei­nen An­spruch auf Kin­der­geld ha­ben? Dann er­höht sich der ma­xi­ma­le mo­nat­li­che Be­trag um 235 Euro je Kind.

Nach Ab­zug ei­nes Pausch­be­tra­ges von 103 Euro er­hal­ten Sie den Un­ter­halts­bei­trag ein­schließ­lich des Er­hö­hungs­be­tra­ges für Ver­hei­ra­te­te oder Ver­part­ner­te zu 50 % als Zu­schuss. Auf den Er­hö­hungs­be­trag je Kind er­hal­ten Sie ei­nen Zu­schuss von 55 %. Für den Rest der För­der­sum­me er­hal­ten Sie ein An­ge­bot der KfW über ein zins­güns­ti­ges Bank­dar­le­hen.

Wenn Sie Kin­der un­ter 10 Jah­ren oder Kin­der mit Be­hin­de­rung im ei­ge­nen Haus­halt al­lein er­zie­hen, er­hal­ten Sie dar­über hin­aus auch bei Voll­zeit­maß­nah­men ei­nen pau­scha­len mo­nat­li­chen Zu­schuss für die Kin­der­be­treu­ung von 130 Euro je Kind. Die­ser Zu­schuss ist ein­kom­mens- und ver­mö­gens­un­ab­hän­gig.

 

Passgenaue Förderung

Der Ein­kom­mens­frei­be­trag be­trägt für Sie 290 Euro. Mit wei­te­rer Be­rück­sich­ti­gung ei­ner Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und ei­ner So­zi­al­pau­scha­le ist ein Mi­ni­job (450 Euro) an­rech­nungs­frei.

Sind Sie ver­hei­ra­tet oder ver­part­nert und le­ben nicht dau­er­haft ge­trennt, er­höht sich die­ser Frei­be­trag für Sie um 570 Euro. Je Kind er­höht er sich um 520 Euro.

Ein Ehe- oder Le­bens­part­ner hat zu­sätz­lich ei­nen ei­ge­nen Ein­kom­mens­frei­be­trag in Höhe von 1.145 Euro, be­vor sein Ein­kom­men auf die För­de­rung an­ge­rech­net wird.

Ihr Ver­mö­gen wird erst ab ei­nem Be­trag von 45.000 Euro an­ge­rech­net. Die­ser Frei­be­trag er­höht sich bei Ver­hei­ra­te­ten und Ver­part­ner­ten, die nicht dau­er­haft ge­trennt le­ben, um 2.100 Euro. Für je­des Kind er­höht er sich eben­falls um 2.100 Euro.

Das Ver­mö­gen Ih­res Ehe-/​Le­bens­part­ners ist an­rech­nungs­frei. Dies gilt auch für eine an­ge­mes­se­ne selbst ge­nutz­te Im­mo­bi­lie und ein ent­spre­chen­des Auto.

Mit wie viel Geld Sie kon­kret rech­nen kön­nen, er­mit­telt un­ser Online-Förderrechner. Auf der Grund­la­ge Ih­rer An­ga­ben er­fah­ren Sie, wie hoch die Un­ter­stüt­zung ma­xi­mal aus­fällt.

Da die För­de­rung in Tei­len auch von Ih­ren per­sön­li­chen fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen ab­hängt, kön­nen die An­ga­ben des För­der­rech­ners nicht rechts­ver­bind­lich sein. Wir emp­feh­len Ih­nen von da­her, zu­sätz­lich ein Förderamt oder eine Beratungsstelle auf­zu­su­chen. Die Zu­stän­dig­kei­ten lie­gen je nach Bun­des­land bei an­de­ren Stel­len. Hier er­fah­ren Sie, wo Sie di­rekt vor Ort in Ih­rer Re­gi­on Be­ra­tung und Un­ter­stüt­zung für Ih­ren För­der­an­trag fin­den.

Hier fin­den Sie die für ei­nen An­trag not­wen­di­gen Formulare oder wer­den über ei­nen Link zur Online-Beantragung bei dem für Sie zu­stän­di­gen Amt wei­ter­ge­lei­tet. 

 

Die Bau­wirt­schaft geht zur Si­che­rung des Fach­kräf­te­nach­wuch­ses neue Wege und führt seit Sep­tem­ber 2013 ein Pi­lot­pro­jekt durch, mit dem Maß­nah­men zur ge­ziel­ten Vor­be­rei­tung auf eine Aus­bil­dung in der Bau­wirt­schaft fi­nan­zi­ell ge­för­dert wer­den. Hier­bei wird auf re­gio­na­le Maß­nah­men in den deutsch­land­weit rund 200 über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­ten in Zu­sam­men­ar­beit mit den Bau­un­ter­neh­men vor Ort ge­setzt. Die über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­ten brin­gen da­bei Er­fah­run­gen, Know-how und be­ste­hen­de Kon­tak­te ein.

Den Maß­nah­men liegt je­weils ein Ver­trag zwi­schen dem Teil­neh­mer und ei­nem Bau­be­trieb zu­grun­de mit dem Ziel, bei er­folg­rei­cher Teil­nah­me in ein Aus­bil­dungs­ver­hält­nis für ei­nen an­er­kann­ten Bau­be­ruf über­nom­men zu wer­den. In­ner­halb des min­des­tens sechs­mo­na­ti­gen Zeit­raums ler­nen die Be­trie­be die po­ten­zi­el­len Aus­zu­bil­den­den ken­nen und die Teil­neh­mer bau­en ihre prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Kennt­nis­se im Sin­ne ei­ner Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung aus. Hier­bei en­ga­gie­ren sich Stütz­leh­rer, päd­ago­gi­sche Fach­kräf­te und die Aus­bil­der der über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­ten. De­ren Kos­ten wer­den im Rah­men des Pi­lot­pro­jek­tes aus Mit­teln der um­la­ge­fi­nan­zier­ten ta­rif­li­chen Aus­bil­dungs­för­de­rung fi­nan­ziert.

Auf­grund der Er­fah­run­gen aus der lau­fen­den Maß­nah­me wur­de zu­sätz­lich eine Vor­be­rei­tungs- und Ori­en­tie­rungs­pha­se in­te­griert. Da­durch soll eine pass­ge­naue­re Ver­mitt­lung von Teil­neh­mern und Be­trie­ben ge­währ­leis­tet wer­den.

 

Zielgruppe

Die Maß­nah­men sol­len mit dem Ziel durch­ge­führt wer­den, es Men­schen, die bis­her aus un­ter­schied­li­chen Grün­den den di­rek­ten Weg in eine Be­rufs­aus­bil­dung nicht ge­fun­den ha­ben, im An­schluss an die Maß­nah­me die Auf­nah­me ei­ner be­trieb­li­chen Aus­bil­dung in der Bau­wirt­schaft zu er­mög­li­chen.

Dazu ge­hö­ren ins­be­son­de­re bei der Agen­tur für Ar­beit ge­mel­de­te

- Aus­bil­dungs­be­wer­ber mit aus in­di­vi­du­el­len Grün­den ein­ge­schränk­ten Ver­mitt­lungs­per­spek­ti­ven,

- Be­wer­ber, die auch nach den bun­des­wei­ten Nach­ver­mitt­lungs­ak­tio­nen kei­ne Aus­bil­dungs­stel­le ha­ben,

- Aus­bil­dungs­su­chen­de, die noch nicht in vol­lem Um­fang über die er­for­der­li­che Aus­bil­dungs­rei­fe ver­fü­gen,

- lern­be­ein­träch­tig­te und so­zi­al be­nach­tei­lig­te Aus­bil­dungs­su­chen­de.

Eine Al­ters­gren­ze be­steht nicht.
Mit der Maß­nah­me sol­len auch Be­trie­be, die nicht oder nicht mehr aus­bil­dend bzw. die von ih­nen an­ge­bo­te­ne Aus­bil­dungs­plät­ze nicht be­set­zen konn­ten, ge­won­nen wer­den.

 

Durchführung der Massnahmen

Er­stat­tungs­leis­tun­gen von der SOKA-BAU kön­nen nur für Maß­nah­men mit ei­ner Dau­er von min­des­tens 6 und höchs­tens 12 Mo­na­ten, in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn min­des­tens 50 % der Ge­samt­zeit der Maß­nah­me im Be­trieb durch­ge­führt wer­den. Hier ist die Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Be­trie­ben und den über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­ten der Bau­wirt­schaft ge­for­dert.

Es wird emp­foh­len, den be­trieb­li­chen An­teil auf min­des­tens 70 % der Ge­samt­zeit fest­zu­le­gen, da­mit die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die För­de­rung ei­ner be­trieb­li­chen Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung er­füllt wer­den kön­nen.

Zwi­schen dem Be­trieb und dem Teil­neh­mer ist ein Ver­trag mit dem Ziel ab­zu­schlie­ßen, im An­schluss an die Maß­nah­me ein Aus­bil­dungs­ver­hält­nis in ei­nem an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf in der Bau­wirt­schaft zu be­grün­den.

Die­ser Ver­trag ist der SOKA-BAU vor­zu­le­gen.

 

Ziele der Massnahmen

Die Maß­nah­men sol­len der Vor­be­rei­tung auf die Aus­bil­dung in ei­nem an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf durch ei­nen Be­trieb des Bau­ge­wer­bes die­nen.

Die zu ver­mit­teln­den In­hal­te sol­len sich an den Aus­bil­dungs­in­hal­ten des 1. Aus­bil­dungs­jah­res ori­en­tie­ren. So­fern für an­er­kann­te Aus­bil­dungs­be­ru­fe Aus­bil­dungs­bau­stei­ne vor­lie­gen, emp­feh­len die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en, die­se zu nut­zen.

Es sind mit­tels so­zi­al­päd­ago­gi­scher Be­glei­tung für die Teil­neh­mer die Grund­be­din­gun­gen her­zu­stel­len, die er­for­der­lich sind, um den An­for­de­run­gen des Be­rufs­le­bens stand­zu­hal­ten. So­weit dies für die Er­rei­chung der Aus­bil­dungs­rei­fe er­for­der­lich er­scheint, sol­len das münd­li­che Aus­drucks­ver­mö­gen und die Recht­schreib­kennt­nis­se ver­bes­sert so­wie ma­the­ma­ti­sche und wirt­schaft­li­che Grund­kennt­nis­se ver­mit­telt wer­den. Be­grü­ßens­wert wäre dar­über hin­aus die Er­rei­chung ei­nes Schul­ab­schlus­ses der­je­ni­gen Teil­neh­mer, die bis­her nicht über ei­nen sol­chen ver­fü­gen.

Die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en hal­ten eine Ab­kür­zung der Aus­bil­dungs­zeit nach §8 BBiG im An­schluss an eine er­folg­reich durch­ge­führ­te Maß­nah­me für mög­lich. Die Maß­nah­me darf je­doch nicht zum Er­set­zen ei­ner be­trieb­li­chen Be­rufs­aus­bil­dung füh­ren.

 

Erstattungsleistungen von der SOKA-BAU

Im Hin­blick auf die staat­li­chen För­der­leis­tun­gen wer­den Ver­gü­tun­gen an den Teil­neh­mer von der SOKA-BAU nicht er­stat­tet.

Die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en er­war­ten, dass die ge­setz­li­chen Leis­tun­gen der Bun­des­agen­tur für Ar­beit in An­spruch ge­nom­men wer­den, z.B. die Zu­schüs­se zur Ver­gü­tung bei Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung, ggf. in Kom­bi­na­ti­on mit aus­bil­dungs­be­glei­ten­den Hil­fen und/​oder Leis­tun­gen aus den För­der­pro­gram­men des Bun­des und der Län­der. Ist kei­ne staat­li­che För­de­rung mög­lich, wird die Über­nah­me der Ver­gü­tung als Ei­gen­leis­tung des Be­trie­bes er­war­tet.

Die SOKA-BAU er­stat­tet die durch über­be­trieb­li­che Qua­li­fi­zie­rungs­an­tei­le ent­ste­hen­den Kos­ten in den über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­ten bis zu ei­ner Ober­gren­ze von 80 Ta­ge­wer­ken je Teil­neh­mer an ei­ner zwölf­mo­na­ti­gen Maß­nah­me ein­schließ­lich der Un­ter­brin­gungs- und Fahrt­kos­ten. Bei kür­ze­ren Maß­nah­men ver­rin­gert sich die Ober­gren­ze ent­spre­chend. Dar­über hin­aus er­stat­tet die SOKA-BAU bei ei­nem zwölf­mo­na­ti­gen För­der­zeit­raum bis zu ei­ner Ober­gren­ze von 104 Ta­gen die nach­ge­wie­se­nen Per­so­nal­kos­ten für den Ein­satz ei­nes Stütz­leh­rers, ma­xi­mal je­doch in Höhe von 180 EUR je Grup­pe und Tag. Bei kür­ze­ren Maß­nah­men ver­rin­gert sich die Ober­gren­ze ent­spre­chend.

Für den Ein­satz ei­nes So­zi­al­päd­ago­gen er­stat­tet die SOKA-BAU ge­gen Nach­weis die Per­so­nal­kos­ten so­wie die im Rah­men des­sen Tä­tig­keit ggf. ent­ste­hen­den Rei­se­kos­ten wäh­rend des ge­sam­ten Maß­nah­men­zeit­raums bis zu ei­ner Ober­gren­ze von 3.600 EUR/​Mo­nat (Per­so­nal­kos­ten) und 360 EUR/​Mo­nat (Rei­se­kos­ten). Da­bei wird ein Per­so­nal­schlüs­sel von 1:20 zu­grun­de ge­legt (ein So­zi­al­päd­ago­ge und ggf. ein Stütz­leh­rer für max. 20 Teil­neh­mer).

Er­stat­tungs­leis­tun­gen er­fol­gen für eine Maß­nah­me grund­sätz­lich dann, wenn zu Be­ginn min­des­tens 12 Teil­neh­mer nach­ge­wie­sen sind. Sinkt die Teil­neh­mer­zahl im Lau­fe der Maß­nah­me auf we­ni­ger als 6 Teil­neh­mer, er­folgt ab die­sem Zeit­punkt die Hal­bie­rung der Er­stat­tungs­leis­tun­gen für die Kos­ten des So­zi­al­päd­ago­gen und des Stütz­leh­rers.

Soll­te bei Start der För­de­rung die Teil­neh­mer­zahl zwi­schen 6 und 11 lie­gen, er­folgt die För­de­rung für den Ein­satz des Stütz­leh­rers und des So­zi­al­päd­ago­gen nur an­tei­lig (1/​12 je Teil­neh­mer). Durch spä­ter hin­zu­kom­men­de Teil­neh­mer wird die För­de­rung der Kos­ten­er­stat­tun­gen für So­zi­al­päd­ago­gen und Stütz­leh­rer künf­tig an­tei­lig er­höht, wenn die Kos­ten nach­ge­wie­sen sind.

Um eine Se­lek­ti­on ge­eig­ne­ter Teil­neh­mer und eine pass­ge­naue­re Ver­mitt­lung von Teil­neh­mern und Be­trie­ben zu ge­währ­leis­ten, ist die För­de­rung ei­ner Vor­be­rei­tungs­pha­se von bis zu 10 Ta­gen in der über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­te mög­lich. Dar­über hin­aus sind min­des­tens zwei Tage Vor­be­rei­tung in ei­nem Bau­be­trieb si­cher­zu­stel­len, wo­bei für die­se bei­den Tage kei­ne Kos­ten­er­stat­tung er­folgt. Für die Vor­be­rei­tungs­pha­se gilt, dass die Kos­ten­er­stat­tung un­ter Zu­grun­de­le­gung der in § 24 BBTV ge­re­gel­ten Er­stat­tungs­sät­ze für ma­xi­mal 10 Aus­bil­dungs­ta­ge­wer­ke ein­schließ­lich der Un­ter­brin­gungs- und Fahrt­kos­ten so­wie für die nach­ge­wie­se­nen Per­so­nal­kos­ten für den Ein­satz ei­nes So­zi­al­päd­ago­gen für zwei Wo­chen (Ober­gren­ze da­für 1.800,00 €) er­folgt.

Die Fi­nan­zie­rung der Er­stat­tungs­leis­tun­gen für die Maß­nah­men von Be­rufs­start Bau ist durch Bei­trags­mit­tel aus dem Be­rufs­bil­dungs­ver­fah­ren si­cher­ge­stellt.

 

Projekt-/Erstattungsanträge - Fördermittelempfänger

Die För­de­rung ei­ner Maß­nah­me im Pi­lot­pro­jekt Be­rufs­start Bau er­folgt auf An­trag ei­ner über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­te der Bau­wirt­schaft, wel­che in der bei der SOKA-BAU ge­führ­ten Lis­te ein­ge­tra­gen ist, bzw. de­ren Trä­ger, wenn die Aus­bil­dungs­stät­te kei­ne ei­ge­ne Rechts­per­sön­lich­keit hat (Maß­nah­men­trä­ger). Der Maß­nah­men­trä­ger ist da­mit für die Kon­zep­ti­on, Ko­or­di­na­ti­on und Durch­füh­rung der Maß­nah­me ver­ant­wort­lich.

Der För­der­an­trag wird bei der SOKA-BAU ge­stellt und er­folgt un­ter An­ga­be struk­tu­rier­ter In­for­ma­tio­nen ge­mäß der hier hin­ter­leg­ten Checkliste. Bei Er­fül­lung der För­der­vor­aus­set­zun­gen er­teilt die SOKA-BAU eine För­der­zu­sa­ge. So­fern die Min­dest-Teil­neh­mer­zahl von 12 bzw. 6 durch ei­nen Maß­nah­men­trä­ger erst nach dem För­der­an­trag nach­ge­wie­sen wer­den kann, er­folgt bis zu die­sem Zeit­punkt eine nur vor­läu­fi­ge För­der­zu­sa­ge. Grund­la­ge für die Er­stat­tun­gen ist ein Ver­trag zwi­schen dem je­wei­li­gen Maß­nah­men­trä­ger und der SOKA-BAU (ULAK), in dem alle für die Er­stat­tun­gen maß­geb­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ge­re­gelt wer­den.

Ein Rechts­an­spruch auf För­der­zu­sa­gen und Er­stat­tungs­leis­tun­gen von der SOKA-BAU be­steht nicht. Wird die Maß­nah­me durch Er­stat­tungs­leis­tun­gen von der SOKA-BAU ge­för­dert, er­folgt die Ab­rech­nung in ent­spre­chen­der An­wen­dung der ta­rif­li­chen Re­ge­lun­gen über die Er­stat­tung über­be­trieb­li­cher Aus­bil­dungs­kos­ten (§§ 27, 28 BBTV) un­mit­tel­bar zwi­schen den über­be­trieb­li­chen Aus­bil­dungs­stät­ten und der SOKA-BAU. Die För­de­rung setzt vor­aus, dass zu Be­ginn der Maß­nah­me min­des­tens 12 bzw. 6 för­der­fä­hi­ge Per­so­nen an der Maß­nah­me teil­neh­men. Da­für sind der SOKA-BAU Ko­pi­en der zwi­schen den Maß­nah­men­teil­neh­mern und den Bau­be­trie­ben ge­schlos­se­nen Ver­trä­ge vor­zu­le­gen.

Stand Ja­nu­ar 2019, Sei­te 6 von 6:
Im Rah­men ei­ner ver­pflich­ten­den mo­nat­li­chen Mel­dung sind von dem Maß­nah­men­trä­ger ne­ben den ent­ste­hen­den Ist-Kos­ten für die so­zi­al­päd­ago­gi­sche Be­treu­ung je­weils die Na­men al­ler ak­tu­el­len Maß­nah­men­teil­neh­mer zu mel­den. Er­folgt auch eine Un­ter­brin­gung der Teil­neh­mer, so gel­ten die in § 25 BBTV de­fi­nier­ten Qua­li­täts­kri­te­ri­en für Un­ter­brin­gung und Ver­pfle­gung.

 

Evaluierung

Das Pi­lot­pro­jekt Be­rufs­start Bau wird mit dem un­ter Zif­fer 4 ge­nann­ten Kos­ten­rah­men bis 2020­durch­ge­führt.Die Maß­nah­men­trä­ger­ver­pflich­ten sich, SOKA-BAU zum Zwe­cke der Eva­lu­ie­rung von Be­rufs­start Bau­fol­gen­de In­for­ma­tio­nen zu­kom­men zu las­sen:-Ab­bruch der Maß­nah­me durch ein­zel­ne Teil­neh­mer­wäh­rend der Maß­nah­me-Aus­maß der er­reich­ten Zie­le nach Ab­schluss der Maß­nah­me-Zahl der an­schlie­ßend ab­ge­schlos­se­nen Aus­bil­dungs­ver­trä­ge-Zahl der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gun­gen die­ser Aus­bil­dungs­ver­trä­ge. Die Maß­nah­men­trä­ger stim­men ei­ner Ver­öf­fent­li­chung der Er­geb­nis­se im Rah­men der Eva­lu­ie­rung zu.

Was wird gefördert:
Übernahme von Auszubildenden nach Insolvenz, unvorhersehbarer Schließung, Wegfall der Eignung als Ausbildungsstätte oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des bisherigen Ausbildungsbetriebs.

Wer wird gefördert:
Mittelständische Ausbildungsbetriebe mit Sitz in Baden-Württemberg.

Wie wird gefördert:
Prämie von 1.200 Euro für jede/n übernommene/n Auszubildende/n.

Antragsfrist:
Der Antrag muss vom neuen Ausbildungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der/des Auszubildenden eingereicht werden. Eine rasche Übernahme der/des Auszubildenden vor der Antragstellung ist förderunschädlich.

Weitere Informationen:


NEU: Antragstellung über Service-BW

Die Antragstellung ist nun auch über das Service-Portal des Landes Baden-Württemberg

https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Azubi+transfer++Foerderung+beantragen-1173-leistung-0#sb-id-toc-block-onlineantrag-und-formulare

 möglich. 

Ansprechpartner:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Referat Berufliche Ausbildung
Herr Uzkiz
Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711 123-2475
Fax: +49 (0)711 123-2754
azubitransfer@wm.bwl.de

 

Bildungsprämie (ESF-Förderung des Bundes)

Geringes Einkommen? Interessierte, die ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 20.000 € bzw. 40.000 € in Lebensgemeinschaften haben, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass über das Förderprogramm "Bildungsprämie", www.bildungspraemie.info ggf. eine finanziell attraktivere Förderung angeboten wird.
 

 

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

Das Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH und die Berufsfördergesellschaft der Württembergischen Bauwirtschaft MBH sind als Bildungseinrichtung nach § 10 Absatz 3 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) anerkannt.

 

 

Qualifizierungschancengesetz

Das Qualifizierungschancengesetz bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit bei Weiterbildungskosten finanzielle Unterstützung zu erhalten. Arbeitgeber können für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter vom Staat eine Förderung beantragen um somit besser ausgebildete Mitarbeiter haben.

So können je nach Betriebsgröße, bis zu 100 Prozent Zuschüsse zu Weiterbildungskosten beantragt werden. Wird der Arbeitnehmer für die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme freigestellt, können die Lohnkosten ebenfalls erstattet werden.