Fördermöglichkeiten
Mit der Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden- Württemberg können Sie Fördergelder für Ihre Weiterbildung erhalten. Die Förderung erfolgt auf Basis des operationellen Programms „Chancen fördern“ des Europäischen Sozialfonds (ESF) in Baden- Württemberg.
Alle Veranstalter in unserem Seminarkalender sind zugelassener Weiterbildungsträger beim Europäischen Sozialfond. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, die Förderung für ausgewählte Fachkurse zu erhalten.
Was wird bezuschusst?
Fachkurse sind überbetriebliche Weiterbildungslehrgänge zur beruflichen Anpassungsfortbildung. Sie dienen dem Erwerb, dem Erhalt oder der Erweiterung von beruflichen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kompetenzen.
Wer wird bezuschusst?
Mit der Fachkursförderung können Beschäftigte, Unternehmer, Existenzgründer, Gründungswillige sowie Wiedereinsteiger in den Beruf, deren Beschäftigungs- oder Wohnort in Baden-Württemberg liegt, gefördert werden. Nicht gefördert werden Beschäftigte von Bund, Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften.
Wie wird bezuschusst?
- Für Kurse die eine Förderung nach dem ESF-Fachkursprogramm zulassen, kann jeder eine Förderung von 30% des Nettopreises beantragen.
- Teilnehmer, die mindestens das 55. Lebensjahr erreicht haben, werden mit bis zu 70% des Seminarpreises gefördert.
- Mit bis zu 70% der Gebühren werden Teilnehmer gefördert, die keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung und auch kein abgeschlossenes Studium haben.
Was benötigen wir von Ihnen?
Von Ihnen benötigen wir eine Seminaranmeldung zum ausgewählten Kurs sowie den komplett ausgefüllten Teilnahmefragebogen und die Zielgruppenabfrage des ESF. Diese Unterlagen erhalten Sie von uns. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Die Förderungen sind beantragt, jedoch bei Drucklegung noch nicht bewilligt.
Die Ausbildung in der Bauwirtschaft wird, durch den Beschluss der Tarifvertragsparteien mit Hilfe der Ausbildungsumlage, gefördert. Die Förderung umfasst einerseits die Erstattung der Ausbildungsvergütung, zzgl. einer Zulage für die Sozialkosten, andererseits werden die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung, zzgl. der Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, erstattet, sofern die Bildungsstätte ausreichend zertifiziert und in die Liste der SOKA-Bau eingetragen ist.
In Baden-Württemberg trägt der Verband Bauwirtschaft Baden-Württemberg e.V. für Mitgliedsbetriebe des Verbandes oder der Bauinnungen die Kosten, welche diese Umlage, sowie weitere Förderungen durch Bund und Land übersteigen.
Förderumfang
An den Ausbildungsbetrieb erfolgt eine Erstattung der gezahlten Ausbildungsvergütung maximal in Höhe der tariflichen Ausbildungsvergütung.
Bei gewerblichen Auszubildenden:
- 10 Monate Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres
- 6 Monate Ausbildungsvergütung des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres
- 1 Monat Ausbildungsvergütung des dritten betrieblichen Ausbildungsjahres
Bei technischen und kaufmännischen Auszubildenden:
- 10 Monate Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres
- 4 Monate Ausbildungsvergütung des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres
Bei allen Berufsgruppen erfolgt die Erstattung zuzüglich 20 Prozent für Sozialaufwendungen.
Förderbedingungen
Auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) für gewerbliche, technische und kaufmännische Auszubildende in der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Berlin) erstattet SOKA-Bau Ausbildungskosten.
Voraussetzungen
- Der Betrieb unterliegt dem betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge.
- Die Ausbildung erfolgt in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO).
- der Ausbildungsvertrag ist im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer eingetragen
- In dem Ausbildungsvertrag ist eine Urlaubsregelung nach den tariflichen Bestimmungen enthalten (dies entspricht gemäß §§ 10 bzw. 15 BBTV einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr).
- Es wurde die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 BBiG vereinbart. Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.04.1991 ist eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung dann nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem für den Ausbildungsbetrieb einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Gemäß § 2 BBTV handelt es sich bei dem einschlägigen Tarifvertrag um die Lohn- und Gehaltstarifverträge für das Baugewerbe.
- Bei „Dualen Studiengängen“ beträgt die Dauer der gewerblichen Ausbildung im Betrieb und den überbetrieblichen Ausbildungsstätten mindestens 95 Wochen.
- Die Ausbildung erfolgt mit dem Ziel, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Berufsbildungstarifvertrages auszuüben.
Besonderheiten
- Umschulungsvertrag
Eine Förderung kann erfolgen, wenn neben den genannten Voraussetzungen ein Umschulungsvertrag von mindestens 24 Monaten Länge abgeschlossen wird und der Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sowie der Besuch der Berufsschule vorgesehen sind. - Ausbildung im Zusammenhang mit Dualen Studiengängen
Die Erstattung der Ausbildungskosten im Rahmen einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der verzahnt mit einem Studium durchgeführt wird, kann erfolgen, wenn neben den genannten Voraussetzungen eine betriebliche/überbetriebliche Ausbildungszeit von mindestens 95 Wochen nachgewiesen wird.
Verfahren zur Erstattung der Ausbildungsvergütung
Die Erstattung der von Ihnen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen gezahlten Ausbildungsvergütung beantragen Sie bitte per elektronischer Datenübermittlung oder per MINT (Meldung per Internet) an die SOKA-BAU.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, die Daten auf einem dieser Wege zu melden, rufen Sie bitte bei der SOKA-BAU an, die Ihnen dann umgehend entsprechende Einlösungsscheine zusendet.
Im Jahr 2018 wurde durch die Bundesregierung das Meister-BAFÖG reformiert, so dass damit auch andere Fortbildungsmöglichkeiten gefördert werden können.
In der Bauwirtschaft gilt dies für die Aufstiegsfortbildung zum Vorarbeiter, Werkpolier oder geprüften Polier. Der Teilnehmer kann neben den Lehrgangskosten – beim Bestehen der Prüfung bis zu 100 % - auch einen Zuschuss zu seinen Lebenshaltungskosten bekommen.
Grundlage für das Aufstiegs-BAföG ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG). Damit unterstützt das Bundesbildungsministerium Menschen bei beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Anders als bei Stipendienprogrammen, bei denen regelmäßig eine Auswahl der Geförderten stattfindet, gilt für das Aufstiegs-BAföG:
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Was wird gefördert?
Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.
Sie können ausnahmsweise auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden, wenn Sie die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme erlangt haben. Ein Beispiel hierfür ist der Lehrgang zur Vorbereitung auf den/die Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung nach einer bereits geförderten Meistervorbereitung und der erfolgreichen Meisterprüfung.
Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
- Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
- Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
Wer wird gefördert
Alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten, werden gefördert. Und das unabhängig vom Alter.
Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.
Erfüllen müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation). Sie können auch etwa als Studienabbrecher/in oder Abiturient/in ohne Erstausbildungsabschluss, aber mit der von der Fortbildungsordnung geforderten Berufspraxis für Ihre Fortbildung eine AFBG-Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass dies in der entsprechenden Prüfungsordnung so vorgesehen ist.
Gefördert werden Sie für eine Maßnahme auch, wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.
Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.
Wie wird gefördert
Bei der Förderung Ihrer Fortbildung können Sie auf die Unterstützung von Bund und Ländern durch das Aufstiegs-BAföG bauen. Beantragen Sie Zuschüsse zu Prüfungs- und Lehrgangsgebühren sowie bei Vollzeitmaßnahmen Unterstützung zum Lebensunterhalt.
Die Förderung mit AFBG beinhaltet Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro. 40 % der Förderung erhalten Sie als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
Zudem werden Ihnen auf Antrag bei bestandener Prüfung 40 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Zu den Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt können Sie eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. 40 % der Förderung erhalten Sie auch hier als Zuschuss. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
Alleinerziehende, die Kinder unter 10 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, können ebenfalls einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro erhalten. Diesen erhalten Sie während der Maßnahme komplett als Zuschuss.
Beitrag zum Lebensunterhalt
Wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen, können Sie zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten. Diese Unterhaltsförderung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie gegebenenfalls dem Einkommen Ihres Ehe- oder Lebenspartners. Auch hier setzt sich die Förderung aus einem Zuschuss und einem Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Darlehen zusammen.
Für Alleinstehende beträgt der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag 885 Euro. Dieser setzt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnbedarf, einem Erhöhungsbetrag und eventuellen Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen.
Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und leben nicht dauerhaft getrennt? Dann erhöht sich dieser maximale monatliche Betrag für Sie um 235 Euro.
Haben Sie Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben? Dann erhöht sich der maximale monatliche Betrag um 235 Euro je Kind.
Nach Abzug eines Pauschbetrages von 103 Euro erhalten Sie den Unterhaltsbeitrag einschließlich des Erhöhungsbetrages für Verheiratete oder Verpartnerte zu 50 % als Zuschuss. Auf den Erhöhungsbetrag je Kind erhalten Sie einen Zuschuss von 55 %. Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen.
Wenn Sie Kinder unter 10 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erziehen, erhalten Sie darüber hinaus auch bei Vollzeitmaßnahmen einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 130 Euro je Kind. Dieser Zuschuss ist einkommens- und vermögensunabhängig.
Passgenaue Förderung
Der Einkommensfreibetrag beträgt für Sie 290 Euro. Mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (450 Euro) anrechnungsfrei.
Sind Sie verheiratet oder verpartnert und leben nicht dauerhaft getrennt, erhöht sich dieser Freibetrag für Sie um 570 Euro. Je Kind erhöht er sich um 520 Euro.
Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.145 Euro, bevor sein Einkommen auf die Förderung angerechnet wird.
Ihr Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.100 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.100 Euro.
Das Vermögen Ihres Ehe-/Lebenspartners ist anrechnungsfrei. Dies gilt auch für eine angemessene selbst genutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto.
Mit wie viel Geld Sie konkret rechnen können, ermittelt unser Online-Förderrechner. Auf der Grundlage Ihrer Angaben erfahren Sie, wie hoch die Unterstützung maximal ausfällt.
Da die Förderung in Teilen auch von Ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen abhängt, können die Angaben des Förderrechners nicht rechtsverbindlich sein. Wir empfehlen Ihnen von daher, zusätzlich ein Förderamt oder eine Beratungsstelle aufzusuchen. Die Zuständigkeiten liegen je nach Bundesland bei anderen Stellen. Hier erfahren Sie, wo Sie direkt vor Ort in Ihrer Region Beratung und Unterstützung für Ihren Förderantrag finden.
Hier finden Sie die für einen Antrag notwendigen Formulare oder werden über einen Link zur Online-Beantragung bei dem für Sie zuständigen Amt weitergeleitet.
Die Bauwirtschaft geht zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses neue Wege und führt seit September 2013 ein Pilotprojekt durch, mit dem Maßnahmen zur gezielten Vorbereitung auf eine Ausbildung in der Bauwirtschaft finanziell gefördert werden. Hierbei wird auf regionale Maßnahmen in den deutschlandweit rund 200 überbetrieblichen Ausbildungsstätten in Zusammenarbeit mit den Bauunternehmen vor Ort gesetzt. Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten bringen dabei Erfahrungen, Know-how und bestehende Kontakte ein.
Den Maßnahmen liegt jeweils ein Vertrag zwischen dem Teilnehmer und einem Baubetrieb zugrunde mit dem Ziel, bei erfolgreicher Teilnahme in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Bauberuf übernommen zu werden. Innerhalb des mindestens sechsmonatigen Zeitraums lernen die Betriebe die potenziellen Auszubildenden kennen und die Teilnehmer bauen ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse im Sinne einer Einstiegsqualifizierung aus. Hierbei engagieren sich Stützlehrer, pädagogische Fachkräfte und die Ausbilder der überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Deren Kosten werden im Rahmen des Pilotprojektes aus Mitteln der umlagefinanzierten tariflichen Ausbildungsförderung finanziert.
Aufgrund der Erfahrungen aus der laufenden Maßnahme wurde zusätzlich eine Vorbereitungs- und Orientierungsphase integriert. Dadurch soll eine passgenauere Vermittlung von Teilnehmern und Betrieben gewährleistet werden.
Zielgruppe
Die Maßnahmen sollen mit dem Ziel durchgeführt werden, es Menschen, die bisher aus unterschiedlichen Gründen den direkten Weg in eine Berufsausbildung nicht gefunden haben, im Anschluss an die Maßnahme die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung in der Bauwirtschaft zu ermöglichen.
Dazu gehören insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete
- Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven,
- Bewerber, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
- Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen,
- lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
Eine Altersgrenze besteht nicht.
Mit der Maßnahme sollen auch Betriebe, die nicht oder nicht mehr ausbildend bzw. die von ihnen angebotene Ausbildungsplätze nicht besetzen konnten, gewonnen werden.
Durchführung der Massnahmen
Erstattungsleistungen von der SOKA-BAU können nur für Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens 6 und höchstens 12 Monaten, in Anspruch genommen werden, wenn mindestens 50 % der Gesamtzeit der Maßnahme im Betrieb durchgeführt werden. Hier ist die Zusammenarbeit zwischen Betrieben und den überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Bauwirtschaft gefordert.
Es wird empfohlen, den betrieblichen Anteil auf mindestens 70 % der Gesamtzeit festzulegen, damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung erfüllt werden können.
Zwischen dem Betrieb und dem Teilnehmer ist ein Vertrag mit dem Ziel abzuschließen, im Anschluss an die Maßnahme ein Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf in der Bauwirtschaft zu begründen.
Dieser Vertrag ist der SOKA-BAU vorzulegen.
Ziele der Massnahmen
Die Maßnahmen sollen der Vorbereitung auf die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch einen Betrieb des Baugewerbes dienen.
Die zu vermittelnden Inhalte sollen sich an den Ausbildungsinhalten des 1. Ausbildungsjahres orientieren. Sofern für anerkannte Ausbildungsberufe Ausbildungsbausteine vorliegen, empfehlen die Tarifvertragsparteien, diese zu nutzen.
Es sind mittels sozialpädagogischer Begleitung für die Teilnehmer die Grundbedingungen herzustellen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Berufslebens standzuhalten. Soweit dies für die Erreichung der Ausbildungsreife erforderlich erscheint, sollen das mündliche Ausdrucksvermögen und die Rechtschreibkenntnisse verbessert sowie mathematische und wirtschaftliche Grundkenntnisse vermittelt werden. Begrüßenswert wäre darüber hinaus die Erreichung eines Schulabschlusses derjenigen Teilnehmer, die bisher nicht über einen solchen verfügen.
Die Tarifvertragsparteien halten eine Abkürzung der Ausbildungszeit nach §8 BBiG im Anschluss an eine erfolgreich durchgeführte Maßnahme für möglich. Die Maßnahme darf jedoch nicht zum Ersetzen einer betrieblichen Berufsausbildung führen.
Erstattungsleistungen von der SOKA-BAU
Im Hinblick auf die staatlichen Förderleistungen werden Vergütungen an den Teilnehmer von der SOKA-BAU nicht erstattet.
Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die gesetzlichen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden, z.B. die Zuschüsse zur Vergütung bei Einstiegsqualifizierung, ggf. in Kombination mit ausbildungsbegleitenden Hilfen und/oder Leistungen aus den Förderprogrammen des Bundes und der Länder. Ist keine staatliche Förderung möglich, wird die Übernahme der Vergütung als Eigenleistung des Betriebes erwartet.
Die SOKA-BAU erstattet die durch überbetriebliche Qualifizierungsanteile entstehenden Kosten in den überbetrieblichen Ausbildungsstätten bis zu einer Obergrenze von 80 Tagewerken je Teilnehmer an einer zwölfmonatigen Maßnahme einschließlich der Unterbringungs- und Fahrtkosten. Bei kürzeren Maßnahmen verringert sich die Obergrenze entsprechend. Darüber hinaus erstattet die SOKA-BAU bei einem zwölfmonatigen Förderzeitraum bis zu einer Obergrenze von 104 Tagen die nachgewiesenen Personalkosten für den Einsatz eines Stützlehrers, maximal jedoch in Höhe von 180 EUR je Gruppe und Tag. Bei kürzeren Maßnahmen verringert sich die Obergrenze entsprechend.
Für den Einsatz eines Sozialpädagogen erstattet die SOKA-BAU gegen Nachweis die Personalkosten sowie die im Rahmen dessen Tätigkeit ggf. entstehenden Reisekosten während des gesamten Maßnahmenzeitraums bis zu einer Obergrenze von 3.600 EUR/Monat (Personalkosten) und 360 EUR/Monat (Reisekosten). Dabei wird ein Personalschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt (ein Sozialpädagoge und ggf. ein Stützlehrer für max. 20 Teilnehmer).
Erstattungsleistungen erfolgen für eine Maßnahme grundsätzlich dann, wenn zu Beginn mindestens 12 Teilnehmer nachgewiesen sind. Sinkt die Teilnehmerzahl im Laufe der Maßnahme auf weniger als 6 Teilnehmer, erfolgt ab diesem Zeitpunkt die Halbierung der Erstattungsleistungen für die Kosten des Sozialpädagogen und des Stützlehrers.
Sollte bei Start der Förderung die Teilnehmerzahl zwischen 6 und 11 liegen, erfolgt die Förderung für den Einsatz des Stützlehrers und des Sozialpädagogen nur anteilig (1/12 je Teilnehmer). Durch später hinzukommende Teilnehmer wird die Förderung der Kostenerstattungen für Sozialpädagogen und Stützlehrer künftig anteilig erhöht, wenn die Kosten nachgewiesen sind.
Um eine Selektion geeigneter Teilnehmer und eine passgenauere Vermittlung von Teilnehmern und Betrieben zu gewährleisten, ist die Förderung einer Vorbereitungsphase von bis zu 10 Tagen in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte möglich. Darüber hinaus sind mindestens zwei Tage Vorbereitung in einem Baubetrieb sicherzustellen, wobei für diese beiden Tage keine Kostenerstattung erfolgt. Für die Vorbereitungsphase gilt, dass die Kostenerstattung unter Zugrundelegung der in § 24 BBTV geregelten Erstattungssätze für maximal 10 Ausbildungstagewerke einschließlich der Unterbringungs- und Fahrtkosten sowie für die nachgewiesenen Personalkosten für den Einsatz eines Sozialpädagogen für zwei Wochen (Obergrenze dafür 1.800,00 €) erfolgt.
Die Finanzierung der Erstattungsleistungen für die Maßnahmen von Berufsstart Bau ist durch Beitragsmittel aus dem Berufsbildungsverfahren sichergestellt.
Projekt-/Erstattungsanträge - Fördermittelempfänger
Die Förderung einer Maßnahme im Pilotprojekt Berufsstart Bau erfolgt auf Antrag einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Bauwirtschaft, welche in der bei der SOKA-BAU geführten Liste eingetragen ist, bzw. deren Träger, wenn die Ausbildungsstätte keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (Maßnahmenträger). Der Maßnahmenträger ist damit für die Konzeption, Koordination und Durchführung der Maßnahme verantwortlich.
Der Förderantrag wird bei der SOKA-BAU gestellt und erfolgt unter Angabe strukturierter Informationen gemäß der hier hinterlegten Checkliste. Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen erteilt die SOKA-BAU eine Förderzusage. Sofern die Mindest-Teilnehmerzahl von 12 bzw. 6 durch einen Maßnahmenträger erst nach dem Förderantrag nachgewiesen werden kann, erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt eine nur vorläufige Förderzusage. Grundlage für die Erstattungen ist ein Vertrag zwischen dem jeweiligen Maßnahmenträger und der SOKA-BAU (ULAK), in dem alle für die Erstattungen maßgeblichen Voraussetzungen geregelt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Förderzusagen und Erstattungsleistungen von der SOKA-BAU besteht nicht. Wird die Maßnahme durch Erstattungsleistungen von der SOKA-BAU gefördert, erfolgt die Abrechnung in entsprechender Anwendung der tariflichen Regelungen über die Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten (§§ 27, 28 BBTV) unmittelbar zwischen den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und der SOKA-BAU. Die Förderung setzt voraus, dass zu Beginn der Maßnahme mindestens 12 bzw. 6 förderfähige Personen an der Maßnahme teilnehmen. Dafür sind der SOKA-BAU Kopien der zwischen den Maßnahmenteilnehmern und den Baubetrieben geschlossenen Verträge vorzulegen.
Stand Januar 2019, Seite 6 von 6:
Im Rahmen einer verpflichtenden monatlichen Meldung sind von dem Maßnahmenträger neben den entstehenden Ist-Kosten für die sozialpädagogische Betreuung jeweils die Namen aller aktuellen Maßnahmenteilnehmer zu melden. Erfolgt auch eine Unterbringung der Teilnehmer, so gelten die in § 25 BBTV definierten Qualitätskriterien für Unterbringung und Verpflegung.
Evaluierung
Das Pilotprojekt Berufsstart Bau wird mit dem unter Ziffer 4 genannten Kostenrahmen bis 2020durchgeführt.Die Maßnahmenträgerverpflichten sich, SOKA-BAU zum Zwecke der Evaluierung von Berufsstart Baufolgende Informationen zukommen zu lassen:-Abbruch der Maßnahme durch einzelne Teilnehmerwährend der Maßnahme-Ausmaß der erreichten Ziele nach Abschluss der Maßnahme-Zahl der anschließend abgeschlossenen Ausbildungsverträge-Zahl der vorzeitigen Beendigungen dieser Ausbildungsverträge. Die Maßnahmenträger stimmen einer Veröffentlichung der Ergebnisse im Rahmen der Evaluierung zu.
Was wird gefördert:
Übernahme von Auszubildenden nach Insolvenz, unvorhersehbarer Schließung, Wegfall der Eignung als Ausbildungsstätte oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des bisherigen Ausbildungsbetriebs.
Wer wird gefördert:
Mittelständische Ausbildungsbetriebe mit Sitz in Baden-Württemberg.
Wie wird gefördert:
Prämie von 1.200 Euro für jede/n übernommene/n Auszubildende/n.
Antragsfrist:
Der Antrag muss vom neuen Ausbildungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der/des Auszubildenden eingereicht werden. Eine rasche Übernahme der/des Auszubildenden vor der Antragstellung ist förderunschädlich.
Weitere Informationen:
- Merkblatt Azubi transfer vom 1. August 2021 (PDF) https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Merkblatt_Azubi_transfer_2021-08-01.pdf
- Informationen zur Datenverarbeitung (PDF) https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Informationen_zur_Datenverarbeitung_Azubi_transfer_2021-08-01.pdf
- Antrag Azubi transfer ab 1. August 2021 (PDF) https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Antragsformular_Azubi_transfer_2021-08-01_%C3%BC.pdf
- Anlage zum Antrag Azubi transfer ab 1. August 2021 (PDF) https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Antragsformular_Azubi_transfer_Anlage_2021-08-01.pdf
NEU: Antragstellung über Service-BW
Die Antragstellung ist nun auch über das Service-Portal des Landes Baden-Württemberg
möglich.
Ansprechpartner:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Referat Berufliche Ausbildung
Herr Uzkiz
Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711 123-2475
Fax: +49 (0)711 123-2754
azubitransfer@wm.bwl.de
Bildungsprämie (ESF-Förderung des Bundes)
Geringes Einkommen? Interessierte, die ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 20.000 € bzw. 40.000 € in Lebensgemeinschaften haben, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass über das Förderprogramm "Bildungsprämie", www.bildungspraemie.info ggf. eine finanziell attraktivere Förderung angeboten wird.
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Das Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH und die Berufsfördergesellschaft der Württembergischen Bauwirtschaft MBH sind als Bildungseinrichtung nach § 10 Absatz 3 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) anerkannt.
Qualifizierungschancengesetz
Das Qualifizierungschancengesetz bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit bei Weiterbildungskosten finanzielle Unterstützung zu erhalten. Arbeitgeber können für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter vom Staat eine Förderung beantragen um somit besser ausgebildete Mitarbeiter haben.
So können je nach Betriebsgröße, bis zu 100 Prozent Zuschüsse zu Weiterbildungskosten beantragt werden. Wird der Arbeitnehmer für die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme freigestellt, können die Lohnkosten ebenfalls erstattet werden.